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LuftPersV
§81 Kunstflugberechtigung
(1) Flugzeugführer, Hubschrauberführer und
Segelflugzeugführer bedürfen zur Durchführung
von Kunstflügen der Kunstflugberechtigung.
(2) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der
Kunstflugberechtigung für Flugzeugführer and
Segelflugzeugführer sind eine praktische Tätigkeit
von mindestens 50 Flugstunden als verantwortlicher Flugzeugführer
oder Segelflugzeugführer nach Erwerb der betreffenden
Lizenz.
(2) eine Kunstflugausbildung von mindestens fünf
Flugstunden.
(3) In der Kunstflugausbildung müssen eine Einweisung
in besondere Flugzustände sowie die folgenden
Flugübungen enthalten sein:
1. Überschlag,
2. Turn,
3. gesteuerte Rolle,
4. hochgezogene Rollenkehre,
5. Aufschwung,
6. Rückenflug und
7. Trudeln.
(4) Die Kunstflugausbildung von Flugzeugführern
and Segelflugzeugführern kann auf Motorseglern
durchgeführt werden.
(5) Der Bewerber hat in einer praktischen Prüfung
nachzuweisen, dass er die zur Durchführung von
Kunstflügen notwendigen Fähigkeiten besitzt.
(6) Für Hubschrauberführer gelten die Absätze
2, 3 and 5 sinngemäß. Im Einzelfall sind
Ausnahmen von der Ausbildung nach Absatz 3 zuzulassen,
wenn das Hubschraubermuster für einzelne Kunstflugfiguren
nicht zugelassen ist.
(7) Die Kunstflugberechtigung wird durch Eintragung
im Luftfahrerschein für diejenige Luftfahrzeugart
erteilt, auf der die Prüfung nach Absatz 5 abgelegt
wurde. Die Kunstflugberechtigung
für Flugzeuge kann auf Reisemotorsegler oder Segelflugzeuge
erweitert werden, wenn der Inhaber der Berechtigung
zur Führung dieser Luftfahrzeugart berechtigt ist
and eine Kunstflugausbildung nach Absatz 3 von mindestens
einer Flugstunde durch einen dazu berechtigten Fluglehrer
erhalten hat. Entsprechendes gilt für die Kunstflugberechtigung
auf Segelflugzeugen oder Motorseglern.
(8) Die Gültigkeit der Kunstflugberechtigung richtet
sich nach der Gültigkeit der Lizenz.
Die
weitere Änderungen sind hier auch bald zu finden!
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